Für Teilnehmer und Kinder aus dem Herzogtum Lauenburg gilt nachfolgende Verlinkung:
Jugendferienwerk Herzogtum Lauenburg
Auszüge aus den Richtlinien des Jugendferienwerks Schleswig-Holstein:
Das Land Schleswig-Holstein gewährt Zuwendungen auf der
Grundlage des § 19 Jugendförderungsgesetz-SH (Ferien- und
Freizeitmaßnahmen).
Die Mittel für das Jugendferienwerk, die nach dem Erlass
des Ministeriums für Soziales,Gesundheit, Familie,
Jugend und Senioren vom 20.07.2017 (Ferienwerksrichtlinie) zur
Verfügung stehen, werden vom Kreis Herzogtum Lauenburg
ergänzt und im Rahmen der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel eingesetzt:
• Gefördert werden Kinder und Jugendliche im Alter von
6 bis 17 Jahren (ausschlaggebend ist hierbei das Alter
bei Antritt der Maßnahme) mit Wohnsitz im Kreis
Herzogtum Lauenburg. Es werden Kinder und Jugendliche
aus finanziell leistungsschwachen Familien
gefördert. Hierzu gehören Familien, die Leistungen:
- nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld 2),
- nach dem Sozialgesetzbuch III (Arbeitslosengeld 1),
- nach dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe)
- Wohngeld bzw.
- Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten.
erhalten, sowie
- Alleinerziehende,
- Eltern mit mindestens zwei Kindern / Jugendlichen,
- kinderreiche Familien,
- Familien mit schwer behinderten Kindern / Jugendlichen
oder Erwachsenen,sofern die regelmäßigen Nettoeinkommen
die Einkommensgrenze nicht übersteigen.
Die Einkommensgrenze wird auf 180 % der in Schleswig-Holstein
geltenden Sozialhilferegelsätze festgesetzt.
- Kinderreich sind Familien/Erziehungsberechtigte mit drei und mehr Kindern.
Die Einkommensgrenze zu dieser Antragstellergruppe wird auf 230 %
der jeweils aktuellenSozialhilferegelsätze festgesetzt.
Ziel der Gewährung von Zuschüssen nach dieser Richtlinie
ist es, Kindern undJugendlichen aus leistungsschwachen
Familien die Teilnahme an Freizeitmaßnahmen
bei freien und öffentlichen Trägern zu ermöglichen.